Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich nicht in den Verkehr einfügen müssen, da dies bereits mit der Aufnahme der Weiterfahrt geschehen sei. Die Markierung der Haltestelle sei nahtlos in seine eigene (rechte) Fahrspur übergegangen und die Verkehrsführung sei bis zur Haltestelle lediglich einspurig, auf der Länge der Haltestelle und danach aber stets zweispurig gewesen. Die Fahrbahn sei ab der Haltestelle-Markierung so breit wie zwei Spuren. Ein Personenwagen könne problemlos neben einem Bus passieren, ohne ihn zu beeinträchtigen, sofern dieser dann gerade aus weiterfahre und nicht einen Richtungswechsel vornehme (pag. 140 f.).