In ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die an der Bushaltestelle liegende Fahrspur verlaufe einspurig, biete jedoch genügend Platz, dass ein Fahrzeug ohne Weiteres neben einem sich auf der Bushaltestelle befindenden Trolleybus vorbeifahren könne. Erst kurz nach der mittels gelben Zick-Zack-Linien markierten Bushaltestelle verlaufe die Fahrbahn zweispurig. Vor und bis zum unmittelbaren Ende der Bushaltestelle weise die Strasse lediglich eine Leitlinie auf (pag. 117). Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich nicht in den Verkehr einfügen müssen, da dies bereits mit der Aufnahme der Weiterfahrt geschehen sei.