7. Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Kammer Die Vorinstanz hat die vorhandenen einzelnen Beweismittel erläutert, worauf zu verweisen ist (pag. 108 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). In der Folge ist insbesondere auf die einzelnen Rügen des Beschuldigten zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einzugehen. 7.1 Strassensituation In ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die an der Bushaltestelle liegende Fahrspur verlaufe einspurig, biete jedoch genügend Platz, dass ein Fahrzeug ohne Weiteres neben einem sich auf der Bushaltestelle befindenden Trolleybus vorbeifahren könne.