Diese konnte nur durch eine Vollbremsung des Beschuldigten verhindert werden, wobei sich zwei Buspassagiere leicht verletzten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Kammer ist die unbestrittene Tatsache ausdrücklich hervorzuheben, dass der Beschuldigte mit seinem Bus geradeaus in der direkt vor ihm liegenden zweiten (rechten) Fahrspur weiterfahren wollte.