Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit seinem Trolleybus an der Bushaltestelle «F.________» hielt. C.________ fuhr mit seinem Personenwagen links vorbei und bog unmittelbar vor dem Bus rechts in eine Fabrikeinfahrt ab, wobei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem in der Zwischenzeit bereits gerade aus angefahrenen Bus kam. Diese konnte nur durch eine Vollbremsung des Beschuldigten verhindert werden, wobei sich zwei Buspassagiere leicht verletzten.