3 grundsätzlich zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). Eine abschliessende Prüfung dieser Frage des Anklagegrundsatzes kann jedoch unterbleiben. Denn selbst bei Annahme einer genügenden Anklage hat im vorliegenden Fall, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, ein Freispruch zu erfolgen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung