Es handelt sich hierbei nicht um eine detaillierte Beschreibung des rechtserheblichen Sachverhalts, vielmehr wird mit der Formulierung «Nichtgewähren des Vortritts» bereits die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes vorweggenommen. Die Kammer zweifelt daher an einer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht werdenden Wahrung des Anklagegrundsatzes. Bei Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage