Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebenssachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall der Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5; vgl. SK 13/210 und 13/389). Der Sachverhaltsbeschrieb im Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 18. September 2015 lautet folgendermassen (pag. 18): Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Lenker eines Trolleybus und dadurch verursachen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten.