der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 156 f.). Rechtsanwältin B.________ teilte mit Eingabe vom 26. Juli 2016 mit, dass sie unter Verweis auf die eingereichte umfangreiche Berufungserklärung auf eine weitergehende schriftliche Berufungsbegründung verzichte (pag. 159). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellt in der Berufungserklärung vom 15. Juli 2016 namens des Beschuldigten den Antrag, dieser sei vollumfänglich freizusprechen und für seine Verteidigungskosten zu entschädigen (pag. 139).