2. Berufung Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Berufung an (pag. 99). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (pag. 131 f.) erklärte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2016 sinngemäss die vollumfängliche Berufung (pag. 138 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 155). Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;