Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 242 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 18. Oktober 2016 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichter Zihlmann Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 28.04.2016 (PEN 2015 758) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelgericht) vom 28. April 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) schuldig erklärt der einfachen Verkehrs- regelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr, began- gen am 14. Juli 2015 in D.________. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf drei Tage, sowie zu den Verfahrenskosten von CHF 1‘150.00 (pag. 94 ff.). 2. Berufung Mit Schreiben vom 4. Mai 2016 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Berufung an (pag. 99). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Juni 2016 (pag. 131 f.) erklärte Rechtsanwältin B.________ mit Eingabe vom 15. Juli 2016 sinngemäss die vollumfängliche Berufung (pag. 138 ff.). Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 155). Mit Verfügung vom 25. Juli 2016 wurde gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 156 f.). Rechtsanwältin B.________ teilte mit Eingabe vom 26. Juli 2016 mit, dass sie un- ter Verweis auf die eingereichte umfangreiche Berufungserklärung auf eine weitergehende schriftliche Berufungsbegründung verzichte (pag. 159). 3. Anträge der Parteien Rechtsanwältin B.________ stellt in der Berufungserklärung vom 15. Juli 2016 namens des Beschuldigten den Antrag, dieser sei vollumfänglich freizusprechen und für seine Ver- teidigungskosten zu entschädigen (pag. 139). 4. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie ist dabei aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Der Beschuldigte wurde der einfachen Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) schuldig gesprochen. Diese wird mit Busse bestraft und bildet damit eine Übertretung im Sinne von Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG. Bei einer Übertretung überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil mit eingeschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 139 2 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; 138 I 305 E. 4.3 S. 319; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenso vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt für die Annahme von Willkür nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1203/2014 vom 9. Juni 2015, E. 1.2. mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsermittlung ist insbesondere nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44 mit Hinweis). Diese inhaltliche Beschränkung des Berufungsthemas beschlägt die volle Kognition der Berufungsinstanz zur Überprüfung von Rechtsfragen aber nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_61/2012 vom 30. November 2012, E. 2.3). Die Rechtmittelinstanz ist bei ihrem Ent- scheid nicht an die Begründungen der Parteien gebunden (Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). 5. Anklagegrundsatz Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft nach einer Einsprache, am Strafbefehl festzuhal- ten, überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Um- grenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 140 IV 188 E. 1.3. mit Hinweis). Die Anklageschrift hat u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu bezeichnen (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Fixierung des Anklage- sachverhalts dient zunächst einmal der Umsetzung des Anklagegrundsatzes, indem da- durch der Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung abschliessend bestimmt und der be- schuldigten Person eine effektive Verteidigung gewährleistet wird (BGE 140 IV 188 E. 1.4). Aus der Doppelfunktion des Strafbefehls ergibt sich, dass die Sachverhaltsumschreibung im Strafbefehl den an eine Anklageschrift gestellten Ansprüchen vollumfänglich genügen muss. Dies gilt unbesehen um die Frage, wie komplex sich der Sachverhalt erweist oder welche Art von Delikten zur Diskussion steht. Auch bei einfach gelagerten Übertretungs- straftatbeständen muss aus dem Strafbefehl ersichtlich sein, welcher konkrete Lebens- sachverhalt zur Verurteilung geführt hat bzw. im Fall der Einsprache zur Anklage gebracht wird (BGE 140 IV 188 E. 1.5; vgl. SK 13/210 und 13/389). Der Sachverhaltsbeschrieb im Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 18. Septem- ber 2015 lautet folgendermassen (pag. 18): Nichtgewähren des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr als Lenker eines Trolleybus und dadurch verursa- chen eines Verkehrsunfalles mit Verletzten. Es handelt sich hierbei nicht um eine detaillierte Beschreibung des rechtserheblichen Sachverhalts, vielmehr wird mit der Formulierung «Nichtgewähren des Vortritts» bereits die rechtliche Würdigung eines Sachverhaltes vorweggenommen. Die Kammer zweifelt daher an einer der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gerecht werdenden Wahrung des Anklagegrundsatzes. Bei Verletzung des Anklagegrundsatzes wäre die Anklage 3 grundsätzlich zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 329 Abs. 2 i.V.m. Art. 379 StPO). Eine abschliessende Prüfung dieser Frage des An- klagegrundsatzes kann jedoch unterbleiben. Denn selbst bei Annahme einer genügenden Anklage hat im vorliegenden Fall, wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, ein Freispruch zu erfolgen. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Dem Beschuldigten wurde gemäss Strafbefehl vom 18. September 2015 vorgeworfen, am 14. Juli 2015 um ca. 17:45 Uhr in D.________ auf der E.________strasse als Lenker ei- nes Trolleybusses den Vortritt beim Einfügen in den Verkehr nicht gewährt zu haben und dadurch einen Verkehrsunfall mit Verletzten verursacht zu haben (pag. 20). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit seinem Trolleybus an der Bushaltestelle «F.________» hielt. C.________ fuhr mit seinem Personenwagen links vor- bei und bog unmittelbar vor dem Bus rechts in eine Fabrikeinfahrt ab, wobei es zu einer Beinahe-Kollision mit dem in der Zwischenzeit bereits gerade aus angefahrenen Bus kam. Diese konnte nur durch eine Vollbremsung des Beschuldigten verhindert werden, wobei sich zwei Buspassagiere leicht verletzten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung der Kammer ist die unbestrittene Tatsache ausdrücklich hervorzuheben, dass der Beschuldig- te mit seinem Bus geradeaus in der direkt vor ihm liegenden zweiten (rechten) Fahrspur weiterfahren wollte. 7. Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung durch die Kam- mer Die Vorinstanz hat die vorhandenen einzelnen Beweismittel erläutert, worauf zu verweisen ist (pag. 108 ff. = S. 6 ff. der Urteilsbegründung). In der Folge ist insbesondere auf die ein- zelnen Rügen des Beschuldigten zur Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz einzugehen. 7.1 Strassensituation In ihrer Beweiswürdigung hielt die Vorinstanz fest, die an der Bushaltestelle liegende Fahrspur verlaufe einspurig, biete jedoch genügend Platz, dass ein Fahrzeug ohne Weite- res neben einem sich auf der Bushaltestelle befindenden Trolleybus vorbeifahren könne. Erst kurz nach der mittels gelben Zick-Zack-Linien markierten Bushaltestelle verlaufe die Fahrbahn zweispurig. Vor und bis zum unmittelbaren Ende der Bushaltestelle weise die Strasse lediglich eine Leitlinie auf (pag. 117). Der Beschuldigte bringt vor, er habe sich nicht in den Verkehr einfügen müssen, da dies bereits mit der Aufnahme der Weiterfahrt geschehen sei. Die Markierung der Haltestelle sei nahtlos in seine eigene (rechte) Fahrspur übergegangen und die Verkehrsführung sei bis zur Haltestelle lediglich einspurig, auf der Länge der Haltestelle und danach aber stets zweispurig gewesen. Die Fahrbahn sei ab der Haltestelle-Markierung so breit wie zwei Spuren. Ein Personenwagen könne problemlos neben einem Bus passieren, ohne ihn zu beeinträchtigen, sofern dieser dann gerade aus weiterfahre und nicht einen Richtungs- wechsel vornehme (pag. 140 f.). 4 Die Kammer ist der Ansicht, dass sowohl die Ausführungen der Vorinstanz als auch dieje- nigen des Beschuldigten zur Spurführung grundsätzlich zutreffend sind. Ab der Bushalte- stelle ist die Fahrbahn so breit, dass zwei Fahrzeuge nebeneinander passieren können. Die Bodenmarkierung der zwei Spuren beginnt sogleich nach der Bushaltestelle. Dies ist auf den «Google Maps»-Ausdrucken der Vorinstanz eindeutig erkennbar (pag. 90 f.). Ob- wohl davon auszugehen ist, dass auch die Vorinstanz dies erkannt hat, hat sie folgenden offensichtlichen Aspekt nicht erwähnt: In der Fotodokumentation der Kantonspolizei zum Verkehrsunfall ist auf dem ersten Bild der Trolleybus in seiner Endposition abgebildet (pag. 65; vgl. auch pag. 25). Auf diesen Fotos ist auch die Fabrikeinfahrt ersichtlich, in welche der Zeuge C.________ mit seinem Personenwagen eingebogen ist. Vor dieser Einfahrt ist die erste weisse Linie, die die Unterteilung der Fahrbahn in zwei Spuren markiert, eindeu- tig erkennbar. Der Trolleybus kam nach seiner Bremsung noch vor der Einfahrt, aber mit der Front bereits auf der halben Länge der weissen Fahrbahnmarkierungslinie – also in seiner rechten Fahrspur – zum Stillstand. Der Zeuge C.________ musste somit mit sei- nem Fahrzeug diese Markierung – und mithin die dort beginnende rechte Fahrspur – überqueren, um vor der Bushaltestelle rechts in die Fabrikeinfahrt zu gelangen. Diese Feststellung, welche sich aus den Akten klar ergibt, ist für die rechtliche Würdigung von erheblicher Bedeutung. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung ist in diesem wichti- gen Punkt unvollständig und hält der Willkürprüfung nicht stand. Die vorinstanzliche Be- weiswürdigung ist somit insoweit zu ergänzen, als dass der PW-Lenker/Zeuge C.________ bei seinem Abbiegemanöver vor dem Trolleybus die weisse Fahrstreifenmar- kierung – und mithin die rechte Fahrspur des Trolleybusses – überquerte. 7.2 Geschehensablauf Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Beschuldigte habe den linken Richtungsblinker nur kurz betätigt, das heisse nur 0.8 Sekunden, bevor er langsam wieder losgefahren sei. Der Zeuge C.________ habe sich zum Zeitpunkt der Betätigung des Blinkers mit seinem Fahr- zeug bereits mindestens auf mittlerer Höhe des Trolleybusses befunden. Dabei sei er mit einer mässigen Geschwindigkeit von rund 20 km/h unterwegs gewesen und habe beab- sichtigt, in die sich unmittelbar nach der Bushaltestelle befindende Einfahrt zur G.________-Fabrik abzubiegen. Er sei einem Fahrzeug gefolgt, welches vor ihm nach rechts in die Einfahrt zur G.________-Fabrik gefahren sei und ebenfalls die Frontseite des Busses passiert habe. Im Moment als der Beschuldigte den Blinker betätigt habe und kurz darauf losgefahren sei, sei es dem Zeugen C.________, obschon er das Blinken des Bus- ses bemerkt habe, nicht mehr möglich gewesen anzuhalten, da er sich auf der einspurig verlaufenden Strasse bereits auf der Höhe des Busses befunden habe. Sie gehe davon aus, dass der Zeuge C.________ in der Folge vor dem Bus abgebogen sei und dabei den rechten Blinker betätigt und beschleunigt habe, um eine Kollision mit dem sich in Bewe- gung befindlichen Bus zu vermeiden. Der Beschuldigte seinerseits habe eine Vollbrem- sung durchgeführt, um einer Kollision zu entgehen. Beide Lenker seien mit den örtlichen Gegebenheiten vertraut gewesen (pag. 122 f.). Der Beschuldigte rügt, auf die zweite polizeiliche Messung des Zeitraums zwischen dem Setzen des Blinkers des Busses und dessen Losfahrt könne nicht abgestellt werden. Nach seiner Interpretation der tabellarischen Ansicht des Unfalltechnischen Dienstes (UTD) der Kantonspolizei seien zwischen dem Blinker setzen und dem Losfahren nicht 0.8 Sekun- den, sondern 4.2 Sekunden vergangen. Alles andere sei völlig realitätsfremd, da es prak- 5 tisch bedeuten würde, dass der Blinker des Busses mehr oder weniger zeitgleich mit dem Losfahren gesetzt worden wäre. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die zweite Auswer- tung der Polizei, für welche kein Anlass bestand, besonders sorgfältig erfolgte, und stellte darauf ab. Sie erläuterte die tabellarische RAG-Auswertung (pag. 69). Sie ging aufgrund der sich bereits leicht verändernden Meterzahl noch im mit blauer Farbe als Stillstand be- zeichneten Bereich davon aus, dass der Bus trotz der vermerkten Geschwindigkeit null bereits anrollte. Der Blinker wurde zum Zeitpunkt 00:10:56.7 betätigt. Bei der nächsten Position zum Zeitpunkt 00:10:55.9 hat sich die Meterzahl leicht verändert. Der Zeitunter- schied beträgt so in der Tat 0.8 Sekunden. Die Begründung der Vorinstanz ist nachvoll- ziehbar und hält der Willkürprüfung stand. Die Darstellung in der Berufungserklärung des Beschuldigten hingegen ist nicht nachvollziehbar, da die Tabelle bereits in die falsche Richtung gelesen wird. Es ist jedoch zu bemerken, dass sich vom Zeitpunkt der Blinker- setzung bis sich der Bus um 00:10:55.0 ausserhalb des blauen Bereichs mit 4 km/h be- wegt, eine Zeitdifferenz von 1.7 Sekunden ergibt, wie sie im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt wurde (pag. 4). In rechtlicher Hinsicht ist dieser Zeitraum jedoch im vorliegenden Fall nicht von Bedeutung. Für die rechtliche Würdigung von Bedeutung ist hingegen, ob der Zeuge C.________ im Zeitpunkt, als der Beschuldigte den Blinker setzte, sich bereits neben dem Bus befand oder allenfalls noch dahinter. Dass das Fahrzeug des Zeugen C.________ sich noch hin- ter dem Bus befunden hätte, wird jedoch auch vom Beschuldigten nicht behauptet. Dieser sagte lediglich, das Fahrzeug habe sich am hinteren Ende des Busses befunden (pag. 86). Die Vorinstanz stützte sich in erster Linie auf die Aussagen des Zeugen C.________ im Unfallprotokoll und ging davon aus, dass dieser sich mit seinem Fahrzeug mindestens auf mittlerer Höhe des Trolleybusses befand, als der Beschuldigte den Blinker setzte. Der Be- schuldigte vermag nicht darzulegen, inwiefern sich dieses Beweisergebnis als willkürlich erweist. Nach Ansicht der Kammer steht die Annahme, dass sich das Fahrzeug C.________ zum Zeitpunkt des Blinkens des Busses mindestens auf mittlerer Höhe des Busses befand, gar mit den Aussagen des Beschuldigten in Einklang. Dieser schaute nach hinten, sah das Fahrzeug C.________ am hinteren Ende des Busses und setzte dann den Blinker, so dass das Fahrzeug im Zeitpunkt, als der Blinker effektiv gesetzt wurde, sich schon einige Meter weiter bewegt hatte. Die Vorinstanz hat in ihrer Beweiswürdigung den Aussagen des Zeugen C.________ ei- nen hohen Stellenwert und generell eine hohe Glaubhaftigkeit beigemessen. Die Annahme der Vorinstanz, Zeuge C.________ habe kein persönliches Interesse am Verfahrensaus- gang, erachtet die Kammer in dieser apodiktischen Form für nicht haltbar. Die daraus ge- folgerte Bewertung seiner Aussagen liegt hart an der Willkürgrenze. PW-Lenker/Zeuge C.________ war an der Beinahe-Kollision beteiligt und konnte aufgrund der vorliegenden Verkehrssituation den Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung (auch) an seine Adresse nicht zum Vornherein ausschliessen. Unter den gegebenen Umständen erscheint zudem seine prozessuale Stellung als Zeuge problematisch. Vielmehr hätte er in Anwendung von Art. 178 Bst. d StPO als Auskunftsperson einvernommen werden sollen. Das Abstellen auf die Aussagen des Zeugen C.________ hat sich im gesamten Beweisergebnis zum ange- nommenen Geschehensablauf aber nicht derart niedergeschlagen, dass sich dieser als willkürlich erweisen würde. Zudem ist die Argumentation des Beschuldigten nachvollzieh- bar, wonach das Erblicken des Linksblinkens des Personenwagens durch den Beschuldig- ten nicht zwingend als Schutzbehauptung zu werten ist, da es ein späteres Rechtsblinken 6 des Personenwagens nicht ausschliesst. Allerdings ist diese Tatsache für die rechtliche Würdigung nicht relevant. Die Kammer geht von folgendem erwiesenem und rechtserheblichem Sachverhalt zum Geschehensablauf aus: Der Personenwagen des Zeugen C.________ befand sich auf der Höhe des Trolleybusses, als dieser den linken Blinker setzte, um sein Wegfahren anzuzei- gen, und kurz darauf losfuhr. In etwa zeitgleich mit dem Losfahren des Busses bog Zeuge C.________ rechts in die Fabrikeinfahrt ab und passierte die Frontseite des Trolleybusses. Der Beschuldigte führte mit dem Bus eine Vollbremsung durch, um einer Kollision zu ent- gehen. 7.3 Fazit / Ergänzung Sachverhalt Im Ergebnis hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig und damit nicht willkürfrei festgestellt. Als Ergänzung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte aufgrund der Strassengestaltung beabsichtigte, geradeaus weiterzufahren – und zwar in die vor ihm liegende (nunmehr) markierte rechte Fahrspur. Vor der Einfahrt zur G.________-Fabrik, in welche Zeuge C.________ mit seinem Personenwagen abbog, besteht bereits die weisse Markierung zur Abgrenzung von zwei Fahrspuren. III. Rechtliche Würdigung 8. Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG sowie zur Vortrittsre- gelung von Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 14 Abs. 1 und Art. 17 Abs. 5 der Verkehrsregelverord- nung (VRV; SR 741.11) korrekt dargestellt, worauf verwiesen werden kann (pag. 123 f. = S. 21 f. der Urteilsbegründung). Verständnishalber ist der Inhalt der Bestimmungen zur Vortrittsregelung nochmals wiederzugeben: Der Führer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, darf andere Strassenbenützer nicht behin- dern; diese haben Vortritt (Art. 36 Abs. 4 SVG). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflich- tet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Ge- schwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzwei- gung anzuhalten (Art. 14 Abs. 1 VRV). Für den Linienverkehr innerorts besteht eine be- sondere Regelung: Kündigt der Führer eines Busses im Linienverkehr innerorts bei einer gekennzeichneten Haltestelle mit den Richtungsblinkern an, dass er wegfahren will, so müssen die von hinten herannahenden Fahrzeugführer nötigenfalls die Geschwindigkeit mässigen oder halten, um ihm die Wegfahrt zu ermöglichen; dies gilt nicht, wenn sich die Haltestelle am linken Fahrbahnrand befindet. Der Busführer darf die Richtungsblinker erst betätigen, wenn er zur Wegfahrt bereit ist; er muss warten, wenn von hinten herannahen- de Fahrzeuge nicht rechtzeitig halten können (Art. 17 Abs. 5 VRV). Ergänzend ist anzubringen, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich davon auszuge- hen ist, dass bei einer üblichen einspurigen Fahrbahn der haltende Bus mit seiner Weiter- fahrt zuwarten muss, wenn das überholende Fahrzeug zum Zeitpunkt, in dem der Bus den linken Blinker zum Wegfahren setzt, den Überholvorgang bereits eingeleitet hat bzw. sich nicht mehr hinter dem Bus befindet (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2013 vom 7 14. April 2014, E. 2.2. und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SU130014 vom 3. Juli 2013, E. 6.8). Nicht angezeigt und unbeachtet blieb Art. 44 SVG. Auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, darf der Führer seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Das gleiche gilt sinngemäss, wenn auf breiten Strassen ohne Fahrstreifen Fahrzeugkolon- nen in gleicher Richtung nebeneinander fahren (Art. 44 Abs. 2 SVG). Art. 44 SVG stellt eine Vortrittsregel dar. Dem seinen Streifen oder seine Kolonne beibehaltenden Führer steht der Anspruch auf unbehinderte Fortsetzung seiner Fahrt zu (Urteil des Bundesge- richts 6B_10/2011 vom 29. März 2011, E. 2.2.1). 9. Subsumtion Die Vorinstanz ging in Anwendung von Art. 36 Abs. 4 SVG sowie Art. 14 Abs. 1 VRV und Art. 17 Abs. 5 VRV davon aus, dass der Beschuldigte dem Zeugen C.________ den Vor- tritt nahm. Denn gemäss Beweisergebnis befand sich der Zeuge C.________ mit seinem Fahrzeug bereits auf der Höhe des Busses als der Beschuldigte seinen linken Blinker setz- te, um seine Wegfahrt anzuzeigen. Die Vorinstanz ging dabei von einer einspurigen Stras- sensituation aus und legte diese Betrachtungsweise auch der rechtlichen Subsumtion zu- grunde. Angesichts der durch die Kammer beweismässig ergänzten tatsächlichen Stras- sensituation greift diese rechtliche Betrachtung jedoch zu kurz. Wie beweismässig erstellt, ist die Fahrbahn auf der gesamten Länge der am rechten Fahrbahnrand markierten Bushaltestelle bereits so breit, dass zwei Fahrzeuge problemlos nebeneinander fahren können. Die Markierung, welche die Unterteilung in zwei Fahrstrei- fen anzeigt, beginnt unmittelbar nach der Bushaltestelle - aber bereits vor der Einfahrt zur G.________-Fabrik. Ein Losfahren des Trolleybusses von der Haltestelle in gerader Rich- tung führt direkt zu einem Befahren des rechten Fahrstreifens. Würde kein Bus auf der Haltestelle stehen, so würde bei den gegebenen Strassenverhältnissen ein Fahrzeugfüh- rer, der nach der Fahrbahnteilung in der rechten Spur weiterfahren möchte, bereits ab dem Zeitpunkt der Fahrbahnverbreiterung und somit bereits ab Beginn der Bushaltestellenmar- kierung nach rechts halten. Ein Fahrzeugführer, der die linke Spur zu benutzen beabsich- tigt, würde hingegen bereits auf derselben Höhe nach links halten – was quasi einem Ein- spuren gleichkommt. Aufgrund der Fahrbahnverbreiterung bestand daher bereits vor dem Beginn der Markierung von zwei Fahrstreifen eine Situation nach Art. 44 Abs. 2 SVG, wo- mit die Regeln für eine zweispurige Fahrbahn Anwendung finden. Ab dem Beginn der Markierung sind sodann offensichtlich zwei Fahrstreifen vorhanden. Um nach dem Über- holen des Trolleybusses rechts in die Fabrikeinfahrt einzubiegen, musste Zeuge C.________ mit seinem Fahrzeug die Markierung zwischen den zwei Fahrstreifen und somit die rechte Spur überqueren. Sowohl bei einem normalen Fahrstreifenwechsel als auch beim hier vorgenommenen Abbiegemanöver, war er gegenüber den Fahrzeugen auf dem rechten Fahrstreifen vortrittsbelastet. Da der Beschuldigte auf seinem rechten Fahr- streifen, auf dem er bleiben wollte, freie Fahrt hatte und ein ihn überholendes Fahrzeug bei einem Wiedereinschwenken einen Fahrstreifenwechsel zu vollziehen hatte, war er in der vorliegenden Situation gegenüber den überholenden Fahrzeugen vortrittsberechtigt bzw. hat er diesen keinen Vortritt abgeschnitten. Eine Verkehrsregelverletzung in Form eines Nichtgewährens des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr kann ihm unter diesen Um- 8 ständen nicht vorgeworfen werden. Der Beschuldigte ist daher von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen. IV. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Nach Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird oberin- stanzlich antragsgemäss vollumfänglich von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsre- gelverletzung freigesprochen. Damit trägt der Kanton Bern sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die erstinstanzliche Festsetzung der Verfahrenskos- ten auf CHF 1‘150.00 wird bestätigt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 600.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). 11. Entschädigung für angemessene Ausübung der Verfahrensrechte Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Der Beschuldigte ist somit für seine Verteidigungskosten vor erster und obe- rer Instanz aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Entschädigung ist für die erste In- stanz gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 28. April 2016 auf CHF 2‘401.40 festzusetzen (inklusive Auslagen und MwSt.; pag. 89). Die Höhe der Ent- schädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwältin B.________ wird aufgefordert innert gesetzter Frist, für das oberinstanzliche Verfahren eine detaillierte Kostennote einzurei- chen, aus der insbesondere der geltend gemachte Zeitaufwand ersichtlich ist. 9 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtge- währen des Vortritts beim Einfügen in den Verkehr, angeblich begangen am 14. Juli 2015 in D.________, E.________strasse, um ca. 17:45 Uhr. II. 1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘150.00 trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte vor erster Instanz eine Entschädigung von CHF 2‘401.40 (inkl. Ausla- gen und 8 % MwSt.) auszurichten. 4. Der Kanton Bern hat A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte vor oberer Instanz eine Entschädigung auszurichten. Deren Höhe wird mit separatem Beschluss festgelegt. Rechtsanwältin B.________ wird aufge- fordert, innert 10 Tagen ihre Kostennote einzureichen. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, vertreten durch Rechtsanwältin B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz 10 Bern, 18. Oktober 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11