Weder nennt der Gesuchsteller schützenswerte Gründe für die Unterlassung der fristgerechten Einsprache gegen den Strafbefehl noch sind solche ersichtlich. Der Strafbefehl wurde dem Gesuchsteller, der der deutschen Sprache mächtig ist, korrekt zugestellt. Vielmehr findet sich die Ursache des Revisionsgesuchs in einer prozessualen Nachlässigkeit des Gesuchstellers. Dieses erweist sich daher als rechtsmissbräuchlich. Ein Revisionsgrund liegt zudem nicht vor. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. III. Kosten