Umso mehr durfte von ihm erwartet werden, dass er sich gegen eine aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Verurteilung fristgerecht mit Einsprache zur Wehr setzt. Sollte ihm die Einbürgerung tatsächlich verweigert werden, bleibt es ihm im Übrigen unbenommen nach Ablauf der Probezeit und weiteren sechs Monaten erneut ein Einbürgerungsgesuch zu stellen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2016.44 vom 19. August 2016, E. 5.4.1 f.).