5 gen führt der Gesuchsteller selber aus, dass er sein Einbürgerungsgesuch bereits im Jahre 2011 und somit vor dem Ergehen des Strafbefehls vom 29. Juni 2015 gestellt hat. Es war ihm gemäss eigenen Angaben bewusst, dass eine strafrechtliche Verurteilung die Einbürgerung unter Umständen gefährden könnte (vgl. Ergänzung Aussage vom 29. Dezember 2014, pag. 21). Umso mehr durfte von ihm erwartet werden, dass er sich gegen eine aus seiner Sicht zu Unrecht erfolgte Verurteilung fristgerecht mit Einsprache zur Wehr setzt.