Eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung stellt keinen Revisionsgrund dar. Die Frage, ob in besonders krassen Fällen, entgegen dem Wortlaut von Art. 410 StPO eine fehlerhafte Rechtsanwendung ausnahmsweise zur Gutheissung einer Revision führen könnte, kann vorliegend offen bleiben. Einen besonders krassen Fall erblickt die Kammer vorliegend nämlich nicht. So lässt sich keineswegs sagen, dass die Verurteilung des Gesuchstellers von vornherein jeglicher Grundlage entbehren würde. Es hat unbestrittenermassen eine Person ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz Arbeiten für den Gesuchsteller erledigt.