Die Staatsanwaltschaft hatte somit in voller Kenntnis der Aussagen der drei Beteiligten eine Würdigung vorgenommen und kam zum Schluss, der Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AuG sei erfüllt. Weder die Beweiswürdigung noch die rechtliche Würdigung können mit dem Rechtsmittel der Revision noch beanstandet werden. Die Argumente, welche der Gesuchsteller vorbringt, hätten ohne Weiteres nach Einlegen der Einsprache gegen den Strafbefehl im Rahmen des ordentlichen Strafverfahrens vorgebracht werden können. Eine allenfalls fehlerhafte Rechtsanwendung stellt keinen Revisionsgrund dar.