und D.________ wurden bei der polizeilichen Einvernahme nicht gefragt, ob sie dem Gesuchsteller Auskunft über den Wohnort von D.________ gegeben haben. Sie sagten jedoch nicht aus, dass der Gesuchsteller vom ausländischen Wohnsitz Kenntnis gehabt hätte, sondern gaben übereinstimmend mit dem Gesuchsteller an, dass sich D.________ und der Gesuchsteller nicht kannten.