Im Übrigen ist zu bemerken, dass den neu eingereichten Beweismitteln keine Angaben zu entnehmen sind, welche sich im Wesentlichen nicht bereits aus den sich in den Strafakten befindlichen Einvernahmeprotokollen ergeben (vgl. Strafakten O 15 923). So sagten alle drei befragten Personen bei der Polizei aus, dass C.________, ohne dass ein Entgelt abgemacht gewesen wäre, dem Gesuchsteller bei Bauarbeiten half und seinen Bekannten respektive seinen Onkel, D.________, als Unterstützung mitbrachte. Der Gesuchsteller sagte bei der Polizei aus, D.________ habe ihm gesagt, dass er in Interlaken wohne. C.________ und D.____