11. Die Kammer stellt fest, dass alle drei Personen, von denen der Gesuchsteller nun ergänzende Aussagen vorlegt, bereits im Vorverfahren polizeilich einvernommen wurden (vgl. Strafakten O 15 923). Die Tatsachen, die ihn selbst betrafen, waren dem Gesuchsteller im Zeitpunkt des Strafbefehls bereits bekannt. Zudem kannte er die Personalien der beiden Auskunftspersonen. Es war ihm möglich, den Einfluss der Aussagen auf sein Verschulden zu erfassen. Er hätte Einsprache erheben und damit die Durchführung des ordentlichen Verfahrens veranlassen müssen.