10. Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die eingereichten, angeblich neuen Beweismittel würden nichts Wesentliches enthalten, was zu einer Modifizierung des Sachverhalts führen könne, wie er sich bereits aus den polizeilichen Befragungen ergebe. Der Gesuchsteller lege nicht dar, dass sich aufgrund der neuen Beweismittel der Sachverhalt anders präsentiere als im Zeitpunkt des Erlass des Strafbefehls. Vielmehr gehe es ihm darum, dass der im Wesentlichen gleiche Sachverhalt rechtlich anders qualifiziert werde. Mit einem Revisionsgesuch