Er sei sodann der Überzeugung, dass im aufzuhebenden Strafbefehl eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung vorliege. Es gebe im Strafbefehlsverfahren im Allgemeinen sowie auch im vorliegenden rechtsstaatliche Mängel, weshalb die Frage der Zulassung eines Revisionsverfahrens nicht restriktiv zu handhaben sei.