In seiner Replik ergänzte Fürsprecher B.________, die Revisionsgründe müssten sich auf die zwei Kernfragen, ob eine Verletzung des AuG vorliege und ob diese Verletzung fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, beziehen. Zahlreiche wichtige Punkte für die Beantwortung dieser Kernfragen könnten den Strafakten nicht entnommen werden. Den neu eingereichten Einvernahmeprotokollen des Gesuchstellers, C.________ und D.________ könne Neues zu diesen Punkten entnommen werden. Er sei sodann der Überzeugung, dass im aufzuhebenden Strafbefehl eine krass fehlerhafte Rechtsanwendung vorliege.