Die neuen Beweismittel seien somit geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Der Revisionsprozess sei für den Gesuchsteller von grösster Wichtigkeit, da das grosse Risiko bestehe, dass die von der Gemeinde ausgesprochene Einbürgerung von ihm aufgrund dieser neuen Vorstrafe nicht vollzogen werden könne und er erst nach Ablauf der Probezeit von vier Jahren wieder ein Einbürgerungsgesuch stellen könnte.