Aufgrund der neuen Beweismittel könne dem Gesuchsteller höchstens eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Bei der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung handle es sich lediglich um eine Übertretung. Die neuen Beweismittel seien somit geeignet, eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen.