Den Beweismitteln, welche der Staatsanwaltschaft zur Zeit der Ausstellung des Strafbefehls vorgelegen hätten, sei nicht zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller im Sinne von Art. 117 AuG vorsätzlich verhalten habe. Dass er dennoch wegen vorsätzlicher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung verurteilt worden sei, könne nur so erklärt werden, dass der Staatsanwaltschaft die Tatsachen entgangen seien, welche das vorliegende Revisionsgesuch begründen würden. Aufgrund der neuen Beweismittel könne dem Gesuchsteller höchstens eine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden.