9. Fürsprecher B.________ macht im Namen des Gesuchstellers zur Begründung des Revisionsgesuchs geltend, es seien drei neue schriftliche Beweismittel vorhanden, die geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen. Es handle sich dabei um schriftliche Ergänzungen zu den im Strafverfahren gemachten Aussagen von drei Personen (Beilagen 3 bis 5 zum Revisionsgesuch, pag. 21 ff.). Die Beweismittel seien neu, da sie sich auf Tatsachen berufen würden, welche der zuständigen Staatsanwaltschaft bei der Verfassung des Strafbefehls nicht zugänglich gewesen seien.