8. Mit der Revision soll der dem Urteil zugrunde gelegte Sachverhalt, der als unrichtig erachtet wird, korrigiert werden. Es wird nicht eine Überprüfung oder Änderung der rechtlichen Würdigung vorgenommen. Rechtsirrtümer in rechtskräftig gewordenen Entscheiden sind irreparabel. Das Interesse an der Rechtsbeständigkeit, mithin der Rechtssicherheit, geht hier abgesehen von äusserst krassen Fällen vor (HEER, 3 a.a.O., N. 51 zu Art. 410 StPO; vgl. auch NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, N. 1640).