2 4. Der Gesuchsteller ist als verurteilte Person durch den fraglichen Strafbefehl beschwert und somit zur Gesuchstellung legitimiert. Der Strafbefehl ist rechtskräftig und damit zulässiges Anfechtungsobjekt. Der Gesuchsteller beruft sich auf den Revisionsgrund gemäss Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO und hat zur Begründung entsprechende Belege eingereicht. Die Strafkammern des Obergerichts sind als Berufungsinstanzen zur Behandlung des Revisionsgesuchs zuständig. Auf das Gesuch ist daher einzutreten. II. Materielles