Zur Begründung bringt er vor, es lägen neue Beweismittel vor, welche geeignet seien, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 Bst. a StPO). Mit Stellungnahme vom 18. Juli 2016 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, das Revisionsgesuch sei abzuweisen (pag. 79 ff.). Der Gesuchsteller hielt mit Replik vom 11. August 2016 am Revisionsgesuch fest (pag. 93 ff.). Die Duplik der Generalstaatsanwaltschaft datiert vom 15. August 2016 (pag. 115 f.)