17). Die Einsprachefrist von zehn Tagen lief unbenutzt ab und der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft (Art. 354 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). 2. Mit Revisionsgesuch vom 23. Juni 2016 gelangte der Gesuchsteller, vertreten durch Fürsprecher B.________, an das Obergericht (pag. 1 ff.). Er stellt folgende Anträge: 1. Der rechtskräftige Strafbefehl vom 29.06.2015 sei aufzuheben. 2. Die Sache sei unter Berücksichtigung der neuen Tatsachen neu zu entscheiden. 3. Eventualiter sei die Sache an die Staatsanwaltschaft Region Oberland zur Neubeurteilung zurückzuweisen.