1. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Region Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 29. Juni 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu je CHF 40.00, ausmachend CHF 1‘920.00, verurteilt. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren. Zudem wurde der Gesuchsteller mit einer Verbindungsbusse von CHF 480.00 bestraft, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 12 Tagen (pag. 17).