A.________ hat dem Kanton Bern 5/6 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 18‘504.05, ausmachend CHF 15‘420.05 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 5/6 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘510.95, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsiegen entfallende amtliche Entschädigung (1/6) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht.