75 se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch und die Einstellung entfallende amtliche Entschädigung (1/2) besteht weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: