A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung Gewaltdarstellungen, angeblich begangen durch Einfuhr (teilweise), Lagerung und in Verkehr bringen (teilweise) des DVD-Filmtitels „Creepshow 2“ (Ziff. 1.3.1 der ergänzten bzw. abgeänderten AKS). III.