1. Sämtliche übrige beschlagnahmte DVD-Filme, d.h. welche nicht gemäss Ziffer 1 hiervor zur Vernichtung eingezogen werden, sind dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils herauszugeben. 2. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel in den Akten: - 5 Bundesordner, 201/1-201/5, aus der Hausdurchsuchung im Geschäft A.________ in L.________ - 5 Bundesordner (Farben rot, orange, grau, schwarz und blau) aus der Hausdurchsuchung am Domizil A.________ in M.________ - 1 Sichtmäppchen (Farbe rot) aus der Hausdurchsuchung am Domizil A.________ in M.________ II.