Ferner kann die durchgeführte Beschlagnahme sämtlicher Filme nicht als unzulässig bezeichnet werden, da nicht auf Anhieb beurteilt werden konnte, ob und wenn ja, welche Filme strafbar gewesen sind. Die Filme mussten für diese Beurteilung zuerst ausgesondert und visioniert werden. Es ist deshalb auch kein Schadenersatz geschuldet.