gewesen seien, keine besonders schwere Verletzung darstellen und demzufolge keinen Genugtuungsanspruch begründen würden (E. 5.3.3). Die Kammer schliesst sich somit den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach der Beschuldigte keine besonders schwere, mit einem Freiheitsentzug vergleichbare Beschränkung seiner persönlichen Verhältnisse erlitten hat und deshalb keine Genugtuung ausgerichtet wird. Ferner kann die durchgeführte Beschlagnahme sämtlicher Filme nicht als unzulässig bezeichnet werden, da nicht auf Anhieb beurteilt werden konnte, ob und wenn ja, welche Filme strafbar gewesen sind.