647). Soweit der Beschuldigte aufgrund der Hausdurchsuchungen und des Wertverlusts infolge der Verfahrensdauer sowie der Öffnung zwecks Visionierung derjenigen Filme, welche ihm schliesslich wieder ausgehändigt worden sind, eine Entschädigung in Form von Schadenersatz in der Höhe von CHF 5‘000.00 und einer Genugtuung von CHF 1'000.00 beantragt, kann ihm nicht gefolgt werden.