69 re Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz teilweise freigesprochen und das Strafverfahren teilweise eingestellt. Die von der Vorinstanz für die Einstellung und die Freisprüche festgelegte Entschädigung von CHF 3‘496.55 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte wird bestätigt (vgl. Ziff. III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, pag. 647).