Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 16. August 2017 (vgl. pag. 1007 ff.) auf insgesamt CHF 18‘504.05 festgesetzt. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher B.________ mit Verfügung vom 7. November 2016 ein Kostenvorschuss von total CHF 4‘270.85 ausgerichtet wurde. Ihm ist daher vom Kanton Bern für das oberinstanzliche Verfahren eine amtliche Entschädigung von restanzlich CHF 14‘233.20 (CHF 18‘504.05 abzüglich CHF 4‘270.85) auszurichten.