Der Beschuldigte hat demnach dem Kanton Bern 1/2 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 21‘022.90, ausmachend CHF 10‘511.45, zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ 1/2 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 5‘065.20, ausmachend CHF 2‘532.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Übrigen (1/2) besteht für die amtliche Entschädigung weder für den Kanton Bern noch für Fürsprecher B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren