68 gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzliche Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 22.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz durch Fürsprecher B.