Hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Filme (vgl. Ziff. I des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) erfolgt nach Ergänzung bzw. Abänderung der Anklageschrift betreffend sechs weiterer Filme ein Schuldspruch und im Fall von «Creepshow 2» ein Freispruch. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Verlegung der Verfahrenskosten entsprechend zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind demnach die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (1/2), ausmachend CHF 5‘456.75, aufzuerlegen. 21.2 Oberinstanzliches Verfahren