21. Verfahrenskosten 21.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Zusammenfassend sind die von der Vorinstanz ausgesprochenen Schuldsprüche zu bestätigen. Hinsichtlich der von der Vorinstanz eingestellten Filme (vgl. Ziff.