Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘503.00 (pag. 990). Abzüglich des Pauschalabzuges von 20% für Krankenkassen und Steuern (BSK StGB I-DOLGE, N 60 zu Art. 34) ist die Höhe des Tagessatzes auf CHF 120.00 festzusetzen. 20. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).