19. Strafmass Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten erachtet die Kammer für den Beschuldigten eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen als angemessen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das monatliche Nettoeinkommen des Beschuldigten beträgt CHF 4‘503.00 (pag.