Auch wenn eine Vielzahl von Filmen zu visionieren und elektronische Daten zu sichten waren, erscheint diese Zeitspanne als nicht angemessen. Bis zur ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 26. März 2014 vergingen rund sechs weitere Monate. Das Beschleunigungsverbot wurde damit verletzt. Die lange Verfahrensdauer lässt sich nicht entschuldigen. Zugunsten des Beschuldigten hat eine Reduktion der Strafe zu erfolgen, zumal ihm kein Verschulden an der Verzögerung des Verfahrens angelastet werden kann. Es erscheint eine Reduktion um 74 Strafeinheiten auf 200 Strafeinheiten als angezeigt. 19. Strafmass