Zwischen dem Eingang der Anzeige am 22. März 2012 bis zum erstinstanzlichen Urteil vom 3. August 2015 vergingen rund dreieinhalb Jahre. Oberinstanzlich erfolgte das Urteil – insbesondere aufgrund der Rückweisung der Anklageschrift zur Ergänzung bzw. Abänderung – am 17. August 2017. Auch die Kantonspolizei brauchte nach Eingang der Anzeige am 22. März 2012 bis zum Vorliegen des Schlussberichts vom 18. Oktober 2013 rund anderthalb Jahre. Auch wenn eine Vielzahl von Filmen zu visionieren und elektronische Daten zu sichten waren, erscheint diese Zeitspanne als nicht angemessen.