Der Beschuldigte verhielt sich im Strafverfahren stets korrekt und hat die überwiesenen Sachverhalte grundsätzlich eingestanden. Die rechtliche Qualifikation als verbotene Gewaltdarstellungen anerkannte er nicht und zeigte diesbezüglich auch keine Einsicht und Reue. Die Kammer wertet dies, ebenso wie die Strafempfindlichkeit, neutral. 18. Verletzung des Beschleunigungsgebots Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV). Art. 6 Ziff. 1 EMRK vermittelt diesbezüglich keinen weitergehenden Schutz als Art. 29 Abs. 1 BV.