Für den Missbrauch von Ausweisen und Schildern gemäss Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG sehen die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei erstmaliger Begehung eine Strafe von 6 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 200.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Der Beschuldigte gab trotz der schriftlichen Aufforderung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts vom 22. Januar 2013 weder den Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder ab, noch bezahlte er die